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§ 153 Absatz 2 ZVG
(2)
1
Das Gericht kann dem Verwalter die Leistung einer Sicherheit auferlegen, gegen ihn Zwangsgeld festsetzen und ihn entlassen.
2
Das Zwangsgeld ist vorher anzudrohen.
Verweis auf
§ 153 Abs. 2 ZVG
von
§ 150c Absatz 2 Satz 1 ZVG