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§ 154 Satz 1 ZVG
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Der Verwalter ist für die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen allen Beteiligten gegenüber verantwortlich.
Verweis auf
§ 154 Satz 1 ZVG
von
§ 150a Absatz 2 Satz 1 ZVG