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§ 23 Absatz 1 Satz 2 ZVG
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Der Schuldner kann jedoch, wenn sich die Beschlagnahme auf bewegliche Sachen erstreckt, über einzelne Stücke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch dem Gläubiger gegenüber wirksam verfügen.
Verweis auf
§ 23 Abs. 1 Satz 2 ZVG
von
§ 148 Absatz 1 Satz 2 ZVG