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§ 7 Absatz 2 ZVG
(2)
1
Der Zustellungsvertreter ist zur Ermittlung und Benachrichtigung des Vertretenen verpflichtet.
2
Er kann von diesem eine Vergütung für seine Tätigkeit und Ersatz seiner Auslagen fordern.
3
Über die Vergütung und die Erstattung der Auslagen entscheidet das Vollstreckungsgericht.
Verweis auf
§ 7 Abs. 2 ZVG
von
§ 135 Satz 2 ZVG