Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 17 Absatz 2 ZVG
(2)
1
Die Eintragung ist durch ein Zeugnis des Grundbuchamts nachzuweisen.
2
Gehören Vollstreckungsgericht und Grundbuchamt demselben Amtsgericht an, so genügt statt des Zeugnisses die Bezugnahme auf das Grundbuch.
Verweis auf
§ 17 Abs. 2 ZVG
von
§ 133 Satz 2 ZVG