Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 130a Absatz 2 Satz 1 ZVG
(2)
1
Ist bei einem solchen Recht der Löschungsanspruch nach
§ 1179a
des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber einem bestehenbleibenden Recht nicht nach
§ 91 Abs. 4 Satz 2
erloschen, so ist das Ersuchen nach
§ 130
auf einen spätestens im Verteilungstermin zu stellenden Antrag des Anspruchsberechtigten jedoch auch darauf zu richten, daß für ihn bei dem bestehenbleibenden Recht eine Vormerkung zur Sicherung des sich aus der erloschenen Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld ergebenden Anspruchs auf Löschung einzutragen ist.
Verweis auf
§ 130a Abs. 2 Satz 1 ZVG
von
§ 131 Satz 2 ZVG