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§ 1179a Absatz 1 Satz 3 BGB
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Der Löschungsanspruch ist in gleicher Weise gesichert, als wenn zu seiner Sicherung gleichzeitig mit der begünstigten Hypothek eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen worden wäre.
Verweis auf
§ 1179a Abs. 1 Satz 3 BGB
von
§ 130a Absatz 2 Satz 2 ZVG