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§ 1132 Absatz 1 Satz 2 BGB
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Der Gläubiger kann die Befriedigung nach seinem Belieben aus jedem der Grundstücke ganz oder zu einem Teil suchen.
Verweis auf
§ 1132 Abs. 1 Satz 2 BGB
von
§ 122 Absatz 1 Satz 1 ZVG