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§ 90 Absatz 1 ZVG
(1) Durch den Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks, sofern nicht im Beschwerdewege der Beschluß rechtskräftig aufgehoben wird.
Verweis auf
§ 90 Abs. 1 ZVG
von
§ 91 Absatz 1 Satz 1 ZVG