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§ 66 Absatz 2 ZVG
(2) Nachdem dies geschehen, hat das Gericht auf die bevorstehende Ausschließung weiterer Anmeldungen hinzuweisen und sodann zur Abgabe von Geboten aufzufordern.
Verweis auf
§ 66 Abs. 2 ZVG
von
§ 83 Satz 1 Nummer 4 ZVG