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§ 68 Absatz 2 ZVG
(2) Ein Beteiligter, dessen Recht nach
§ 52
bestehenbleibt, kann darüber hinausgehende Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Betrags verlangen, welcher zur Deckung der seinem Recht vorgehenden Ansprüche durch Zahlung zu berichtigen ist.
§ 68 Absatz 3 ZVG
(3) Bietet der Schuldner oder ein neu eingetretener Eigentümer des Grundstücks, so kann der Gläubiger darüber hinausgehende Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Betrags verlangen, welcher zur Deckung seines Anspruchs durch Zahlung zu berichtigen ist.
Verweis auf
§ 68 Abs. 2 und 3 ZVG
von
§ 72 Absatz 4 Satz 1 ZVG