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§ 32 Absatz 4 VwVfG
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
Verweis auf
§ 32 Absatz 4 VwVfG
von
§ 210 Absatz 2 Satz 1 BauGB