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§ 30f Absatz 2 ZVG
(2)
1
Die einstweilige Einstellung nach
§ 30d Abs. 4
ist auf Antrag des Gläubigers aufzuheben, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgenommen oder abgewiesen wird.
2
Im übrigen gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
Verweis auf
§ 30f Abs. 2 ZVG
von
§ 31 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c ZVG