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§ 30b Absatz 3 ZVG
(3) Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig; vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.
Verweis auf
§ 30b Abs. 3 ZVG
von
§ 30f Absatz 3 Satz 2 ZVG