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§ 30d Absatz 2 ZVG
(2) Hat der Schuldner einen Insolvenzplan vorgelegt und ist dieser nicht nach
§ 231
der Insolvenzordnung zurückgewiesen worden, so ist die Zwangsversteigerung auf Antrag des Schuldners unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 einstweilen einzustellen.
Verweis auf
§ 30d Abs. 2 ZVG
von
§ 30f Absatz 1 Satz 1 ZVG