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§ 30b Absatz 2 ZVG
(2)
1
Die Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens ergeht durch Beschluß.
2
Vor der Entscheidung sind der Schuldner und der betreibende Gläubiger zu hören; in geeigneten Fällen kann das Gericht mündliche Verhandlung anberaumen.
3
Der Schuldner und der betreibende Gläubiger haben ihre Angaben auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
§ 30b Absatz 2 Satz 1 ZVG
(2)
1
Die Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens ergeht durch Beschluß.
§ 30b Absatz 2 Satz 2 ZVG
2
Vor der Entscheidung sind der Schuldner und der betreibende Gläubiger zu hören; in geeigneten Fällen kann das Gericht mündliche Verhandlung anberaumen.
§ 30b Absatz 2 Satz 3 ZVG
3
Der Schuldner und der betreibende Gläubiger haben ihre Angaben auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
§ 30b Absatz 3 ZVG
(3) Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig; vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.
§ 30b Absatz 3 Satz 1 ZVG
(3) Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig; vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.
§ 30b Absatz 4 ZVG
(4) Der Versteigerungstermin soll erst nach Rechtskraft des die einstweilige Einstellung ablehnenden Beschlusses bekanntgegeben werden.
Verweis auf
§ 30b Abs. 2 bis 4 ZVG
von
§ 30d Absatz 3 Satz 1 ZVG