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§ 29 Absatz 1 Nummer 1 InsO
1.
eine Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Insolvenzverfahrens beschlossen wird (Berichtstermin); der Termin soll nicht über sechs Wochen und darf nicht über drei Monate hinaus angesetzt werden;
Verweis auf
§ 29 Abs. 1 Nr. 1 InsO
von
§ 30d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ZVG