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§ 10 Absatz 2 ZVG
(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.
Verweis auf
§ 10 Abs. 2 ZVG
von
§ 12 Satz 1 Nummer 1 ZVG