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§ 36 Absatz 2 ZPO
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
§ 36 Absatz 3 ZPO
(3)
1
Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen.
2
In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
§ 37 ZPO
§ 37 Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung
(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss.
(2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.
Verweis auf
§ 36 Abs. 2 und 3 und § 37 ZPO
von
§ 2 Absatz 1 Satz 1 ZVG