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§ 569 Absatz 1 Satz 1 ZPO
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Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen.
Verweis auf
§ 569 Absatz 1 Satz 1 ZPO
von
§ 1115 Absatz 5 Satz 2 ZPO