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§ 199 Absatz 2 Nummer 4 BauGB
4.
die Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung, die Häufigkeit der Bodenrichtwertermittlung sowie die Veröffentlichung der Bodenrichtwerte und sonstiger Daten der Wertermittlung und die Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung,
Verweis auf
§ 199 Absatz 2 Nummer 4 BauGB
von
§ 195 Absatz 3 Satz 1 BauGB