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§ 1086 ZPO
§ 1086 Vollstreckungsabwehrklage
(1)
1
Für Klagen nach
§ 795 Satz 1 in Verbindung mit § 767
ist das Gericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat, oder, wenn er im Inland keinen Wohnsitz hat, das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden soll oder stattgefunden hat.
2
Der Sitz von Gesellschaften oder juristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich.
(2)
§ 767 Abs. 2
ist entsprechend auf gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden anzuwenden.
Verweis auf
§ 1086 ZPO
von
§ 1109 Absatz 2 Satz 1 ZPO