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§ 697 Absatz 1 ZPO
(1)
1
Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wird, hat dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen.
2
§ 270 Satz 2
gilt entsprechend.
§ 697 Absatz 2 ZPO
(2)
1
Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren.
2
Soweit der Antrag in der Anspruchsbegründung hinter dem Mahnantrag zurückbleibt, gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Antragsteller zuvor durch das Mahngericht über diese Folge belehrt oder durch das Streitgericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
3
Zur schriftlichen Klageerwiderung im Vorverfahren nach
§ 276
kann auch eine mit der Zustellung der Anspruchsbegründung beginnende Frist gesetzt werden.
§ 697 Absatz 3 ZPO
(3)
1
Geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig ein, so wird bis zu ihrem Eingang Termin zur mündlichen Verhandlung nur auf Antrag des Antragsgegners bestimmt.
2
Mit der Terminsbestimmung setzt der Vorsitzende dem Antragsteller eine Frist zur Begründung des Anspruchs;
§ 296 Abs. 1, 4
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 697 Abs. 1 bis 3 ZPO
von
§ 1091 Satz 1 ZPO