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§ 696 Absatz 1 Satz 3 ZPO
3
Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar.
§ 696 Absatz 1 Satz 4 ZPO
4
Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig.
§ 696 Absatz 1 Satz 5 ZPO
5
§ 281 Abs. 3 Satz 1
gilt entsprechend.
§ 696 Absatz 2 ZPO
(2)
1
Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck.
2
Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend.
3
§ 298
findet keine Anwendung.
§ 696 Absatz 4 ZPO
(4)
1
Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden.
2
Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
3
Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.
§ 696 Absatz 5 ZPO
(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.
§ 698 ZPO
§ 698 Abgabe des Verfahrens am selben Gericht
Die Vorschriften über die Abgabe des Verfahrens gelten sinngemäß, wenn Mahnverfahren und streitiges Verfahren bei demselben Gericht durchgeführt werden.
Verweis auf
§ 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 4 und 5 sowie § 698 ZPO
von
§ 1090 Absatz 2 Satz 2 ZPO