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§ 1068 Absatz 1 ZPO
(1) Zum Nachweis der Zustellung nach Artikel 14 der
Verordnung (EG) Nr. 1393/2007
genügt der Rückschein oder der gleichwertige Beleg.
§ 1069 Absatz 1 ZPO
(1) Für Zustellungen im Ausland sind als deutsche Übermittlungsstelle im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1393/2007
zuständig:
1.
für gerichtliche Schriftstücke das die Zustellung betreibende Gericht und
2.
für außergerichtliche Schriftstücke dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welche die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; bei notariellen Urkunden auch dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat; bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz; die Landesregierungen können die Aufgaben der Übermittlungsstelle einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen.
Verweis auf
§ 1068 Abs. 1 und § 1069 Abs. 1 ZPO
von
§ 1089 Absatz 2 Satz 1 ZPO