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§ 127 Absatz 2 Satz 2 ZPO
2
Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in
§ 511
genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint.
§ 127 Absatz 2 Satz 3 ZPO
3
Die Notfrist beträgt einen Monat.
Verweis auf
§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO
von
§ 1077 Absatz 3 Satz 3 ZPO