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§ 184 BauGB
§ 184 Aufhebung anderer Vertragsverhältnisse
Die
§§ 182 und 183
sind entsprechend auf andere schuldrechtliche Vertragsverhältnisse anzuwenden, die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils oder einer sonstigen baulichen Anlage berechtigen.
Verweis auf
§ 184 BauGB
von
§ 185 Absatz 1 Satz 1 BauGB