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§ 1059 Absatz 3 ZPO
(3)
1
Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden.
2
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat.
3
Ist ein Antrag nach
§ 1058
gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag.
4
Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.
Verweis auf
§ 1059 Abs. 3 ZPO
von
§ 1060 Absatz 2 Satz 3 ZPO