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§ 1048 Absatz 4 ZPO
(4)
1
Wird die Säumnis nach Überzeugung des Schiedsgerichts genügend entschuldigt, bleibt sie außer Betracht.
2
Im Übrigen können die Parteien über die Folgen der Säumnis etwas anderes vereinbaren.
Verweis auf
§ 1048 Abs. 4 ZPO
von
§ 1056 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a ZPO