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§ 1037 Absatz 2 ZPO
(2)
1
Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des
§ 1036 Abs. 2
bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen.
2
Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht über die Ablehnung.
Verweis auf
§ 1037 Abs. 2 ZPO
von
§ 1038 Absatz 2 Satz 1 ZPO