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§ 549 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BGB
1.
Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist,
§ 549 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BGB
2.
Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt,
§ 549 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BGB
3.
Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen, wenn sie den Mieter bei Vertragsschluss auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die Ausnahme von den genannten Vorschriften hingewiesen hat.
Verweis auf
§ 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGB
von
§ 1030 Absatz 2 Satz 2 ZPO