Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 182 Absatz 1 BauGB
(1) Erfordert die Verwirklichung der Ziele und Zwecke der Sanierung im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, der Entwicklung im städtebaulichen Entwicklungsbereich oder eine Maßnahme nach den
§§ 176 bis 179
die Aufhebung eines Miet- oder Pachtverhältnisses, kann die Gemeinde das Rechtsverhältnis auf Antrag des Eigentümers oder im Hinblick auf ein städtebauliches Gebot mit einer Frist von mindestens sechs Monaten, bei einem land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstück nur zum Schluss eines Pachtjahres aufheben.
Verweis auf
§ 182 Absatz 1 BauGB
von
§ 183 Absatz 2 Satz 1 BauGB