Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 949 Absatz 1 ZPO
(1) Ein im Inland erlassener Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung wird nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 655/2014
durch Beschluss widerrufen.
Verweis auf
§ 949 Absatz 1 ZPO
von
§ 953 Absatz 1 Satz 1 ZPO