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§ 929 Absatz 2 ZPO
(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist.
§ 929 Absatz 3 ZPO
(3)
1
Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig.
2
Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.
Verweis auf
§ 929 Abs. 2, 3 ZPO
von
§ 932 Absatz 3 Satz 1 ZPO