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§ 866 Absatz 3 Satz 1 ZPO
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Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind.
Verweis auf
§ 866 Abs. 3 Satz 1 ZPO
von
§ 932 Absatz 2 Satz 1 ZPO