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§ 867 Absatz 1 ZPO
(1)
1
Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken.
2
Mit der Eintragung entsteht die Hypothek.
3
Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.
§ 867 Absatz 2 ZPO
(2)
1
Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen.
2
Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt
§ 866 Abs. 3 Satz 1
entsprechend.
Verweis auf
§ 867 Abs. 1 und 2 ZPO
von
§ 931 Absatz 6 Satz 2 ZPO