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§ 882h Absatz 1 Satz 2 ZPO
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Der Inhalt des Schuldnerverzeichnisses kann über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet eingesehen werden.
Verweis auf
§ 882h Absatz 1 Satz 2 ZPO
von
§ 882i Absatz 1 Satz 1 ZPO