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§ 284 Absatz 10 Satz 2 AO
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Nach Ablauf eines Monats seit der Zustellung hat die Vollstreckungsbehörde die Eintragungsanordnung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach
§ 882h Abs. 1
der Zivilprozessordnung mit den in
§ 882b Abs. 2 und 3
der Zivilprozessordnung genannten Daten elektronisch zu übermitteln.
Verweis auf
§ 284 Abs. 10 Satz 2 AO
von
§ 882h Absatz 3 Satz 1 ZPO