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§ 882d Absatz 3 Satz 2 ZPO
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Das Gericht, das über die Rechtsbehelfe entschieden hat, übermittelt seine Entscheidung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach
§ 882h Abs. 1
elektronisch.
Verweis auf
§ 882d Abs. 3 Satz 2 ZPO
von
§ 882h Absatz 3 Satz 1 ZPO