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§ 802k Absatz 3 Satz 2 ZPO
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Sie können diese Befugnis auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
§ 802k Absatz 3 Satz 3 ZPO
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Das zentrale Vollstreckungsgericht nach Absatz 1 kann andere Stellen mit der Datenverarbeitung beauftragen; die datenschutzrechtlichen Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag sind zu beachten.
Verweis auf
§ 802k Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO
von
§ 882h Absatz 2 Satz 2 ZPO