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§ 882e Absatz 3 ZPO
(3) Abweichend von Absatz 1 wird eine Eintragung auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts nach
§ 882h Abs. 1
gelöscht, wenn diesem
1.
die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist;
2.
das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist oder
3.
die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist.
Verweis auf
§ 882e Abs. 3 ZPO
von
§ 882g Absatz 6 Satz 2 ZPO