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§ 882e Absatz 1 ZPO
(1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach
§ 882h Abs. 1
gelöscht.
Verweis auf
§ 882e Abs. 1 ZPO
von
§ 882g Absatz 6 Satz 1 ZPO