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§ 882d Absatz 1 Satz 3 ZPO
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Nach Ablauf der Frist des Satzes 1 übermittelt der Gerichtsvollzieher die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach
§ 882h Abs. 1
.
Verweis auf
§ 882d Absatz 1 Satz 3 ZPO
von
§ 882f Absatz 2 Satz 3 ZPO