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§ 573 ZPO
§ 573 Erinnerung
(1)
1
Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden (Erinnerung).
2
Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
3
§ 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2
und die
§§ 570 und 572
gelten entsprechend.
(2) Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung findet die sofortige Beschwerde statt.
(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof.
Verweis auf
§ 573 ZPO
von
§ 882e Absatz 2 Satz 2 ZPO