Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 763 Absatz 1 ZPO
(1) Die Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem Gerichtsvollzieher mündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmen.
Verweis auf
§ 763 Absatz 1 ZPO
von
§ 882c Absatz 2 Satz 2 ZPO