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§ 26 Absatz 1 Satz 1 InsO
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Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken.
Verweis auf
§ 26 Absatz 1 Satz 1 InsO
von
§ 882b Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 ZPO