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§ 1513 Absatz 2 BGB
(2) Der Ehegatte kann, wenn er nach
§ 2338
berechtigt ist, das Pflichtteilsrecht des Abkömmlings zu beschränken, den Anteil des Abkömmlings am Gesamtgut einer entsprechenden Beschränkung unterwerfen.
Verweis auf
§ 1513 Abs. 2 BGB
von
§ 863 Absatz 3 Satz 1 ZPO