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§ 845 Absatz 1 Satz 2 ZPO
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Der Gerichtsvollzieher hat die Benachrichtigung mit den Aufforderungen selbst anzufertigen, wenn er von dem Gläubiger hierzu ausdrücklich beauftragt worden ist.
Verweis auf
§ 845 Abs. 1 Satz 2 ZPO
von
§ 857 Absatz 7 Satz 1 ZPO