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§ 835 Absatz 4 ZPO
(4)
1
Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto im Sinne von
§ 850k Absatz 7
gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des nächsten auf die jeweilige Gutschrift von eingehenden Zahlungen folgenden Kalendermonats an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen.
2
Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag des Gläubigers eine abweichende Anordnung treffen, wenn die Regelung des Satzes 1 unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Schuldners für den Gläubiger eine unzumutbare Härte verursacht.
Verweis auf
§ 835 Absatz 4 ZPO
von
§ 850k Absatz 1 Satz 2 ZPO