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§ 850f Absatz 3 Satz 1 ZPO
(3)
1
Wird die Zwangsvollstreckung wegen anderer als der in Absatz 2 und in
§ 850d
bezeichneten Forderungen betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht in den Fällen, in denen sich das Arbeitseinkommen des Schuldners auf mehr als monatlich 2 815 Euro1) (wöchentlich 641 Euro2), täglich 123,50 Euro3)) beläuft, über die Beträge hinaus, die nach
§ 850c
pfändbar wären, auf Antrag des Gläubigers die Pfändbarkeit unter Berücksichtigung der Belange des Gläubigers und des Schuldners nach freiem Ermessen festsetzen.
§ 850f Absatz 3 Satz 2 ZPO
2
Dem Schuldner ist jedoch mindestens so viel zu belassen, wie sich bei einem Arbeitseinkommen von monatlich 2 815 Euro1) (wöchentlich 641 Euro2), täglich 123,50 Euro3)) aus
§ 850c
ergeben würde.
Verweis auf
§ 850f Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO
von
§ 850f Absatz 3 Satz 6 ZPO